Leser fragenKönnen wir unsere Putzhilfe in der Pensionskasse versichern?
Können Arbeitnehmende ihre Überstunden einziehen oder müssen sie sich diese auszahlen lassen? Antworten von unserer Expertin.

Können wir unsere Putzhilfe in der 2. Säule versichern?
Wir würden gerne unsere Putzhilfe freiwillig in einer Pensionskasse versichern. Offenbar geht das nicht, weil sie weniger als die 21’510 Franken pro Jahr bei uns verdient, die notwendig sind, um einer Vorsorgeeinrichtung beizutreten. Insgesamt hat unsere Putzhilfe sechs Arbeitgeberinnen. Bei keiner erreicht sie diese Einkommensschwelle. Gibt es trotzdem eine Möglichkeit, sie fürs Alter besser abzusichern?
Ja, die gibt es. Vorausgesetzt, Ihre Putzhilfe erreicht mit all ihren Tätigkeiten zusammen die nötige Einkommensschwelle, hat sie zwei Möglichkeiten, sich freiwillig in der 2. Säule versichern zu lassen. Die eine ist allerdings eher eine theoretische. Die geht so: Arbeitnehmende mit verschiedenen Arbeitgebern können sich bei der Pensionskasse eines Arbeitgebers versichern. Das setzt voraus, dass die Kasse dies zulässt, was kaum der Fall ist.
Im Fall Ihrer Putzhilfe kommt dazu, dass die Arbeitgeber – all jene, bei denen sie putzt – selber Privatpersonen sind. Somit können diese keine eigene Versicherungsmöglichkeit anbieten.
Deshalb bleibt meist nur eine Lösung: die Auffangeinrichtung. Sie ist verpflichtet, alle Arbeitnehmenden aufzunehmen, die sich freiwillig versichern wollen. Falls Ihre Putzhilfe sich der Auffangeinrichtung anschliesst, müssen auch ihre Arbeitgeberinnen mitmachen. Das heisst, sie sind verpflichtet, mindestens die Hälfte der Vorsorgebeiträge zu übernehmen. Auf Wunsch treibt die Auffangeinrichtung die Beiträge auch direkt bei den Arbeitgebern ein.
Wann darf man Überstunden einziehen?
Meine Frau arbeitet in einem kleinen Betrieb mit einem 90-Prozent-Pensum. Sie hat keinen fixen freien Tag, sondern macht frei, wenn es die Auftragslage zulässt. Dadurch haben sich im Laufe der Zeit zahlreiche Überstunden angehäuft. Nur einen Teil davon konnte meine Frau einziehen, als es wegen der Corona-Krise weniger Aufträge gab. Im Januar hat sie ihren Chef informiert und ihn gefragt, ob sie die verbleibenden 15 Tage an Überstunden beziehen könne oder ob sie sich diese auszahlen lassen müsse. Bis heute wartet sie auf eine Antwort. Sie fürchtet nun, ihr Chef wolle das Thema einfach aussitzen, bis es im Sand verlaufe. Was könnte meine Frau tun, um zu ihrem Recht zu kommen?
Sicher ist es ratsam, dass Ihre Frau nicht weiter zuwartet, sondern selber aktiv wird und ihre Ansprüche geltend macht. So wie Sie es schildern, hat der Chef Ihrer Frau nicht gegen die Überstundenabrechnung protestiert und sie damit akzeptiert.
Falls Ihre Frau die Überstunden lieber kompensieren möchte, muss sie sich darüber mit ihrem Chef verständigen. Eine Möglichkeit wäre, dass sie dem Chef einen konkreten Vorschlag macht über den Zeitpunkt. Ist er mit der Kompensation grundsätzlich einverstanden, kann er Ihrer Frau nicht einen bestimmten Zeitpunkt aufzwingen, sondern braucht ihre Zustimmung.
Können sich die Parteien über Kompensation und Zeitpunkt nicht einigen, bleibt nur die Auszahlung der Überstunden. In diesem Fall hat Ihre Frau Anspruch auf einen Zuschlag von 25 Prozent auf ihren Lohn, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart.
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