13-Jähriger erhält den Zuschlag doch
Weil eine Mutter ihren behinderten Jungen weniger oft zum Arzt begleiten musste, wurde der
Ein heute 13-jähriger behinderter Junge aus der Region Interlaken wurde zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vor dem 20.Altersjahr angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB) sprach ihm in den folgenden Jahren medizinische Massnahmen, Sonderschulungsmassnahmen und Hilfsmittel zu. Als 2-Jähriger erhielt er einen Pflegebeitrag, der später durch eine Hilflosenentschädigung abgelöst wurde. Die Hilflosenentschädigung ist eine Geldleistung für Menschen, die «hilflos» im Sinne der IV sind, also bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen oder Körperpflege dauernd auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung brauchen. Weil der behinderte Junge zusätzlich eine intensive Betreuung braucht, erhielt er einen sogenannten Intensivpflegezuschlag. Ab 4 Stunden Mehraufwand 2009 bestätigte die IVB zwar den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wollte aber den Intensivpflegezuschlag nicht mehr leisten. Dagegen gelangte der Junge, vertreten durch seine Mutter, ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern. «Eine intensive Betreuung und damit ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag liegen vor, wenn im Tagesdurchschnitt mindestens vier Stunden mehr Betreuung nötig sind als bei einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind», erklärte das Gericht die Rechtslage. Jede Minute zählt Wenn ein Kind – wie in diesem Fall – wegen seiner Behinderung dauernd überwacht werden muss, zählt dies alleine als zwei Stunden Mehraufwand pro Tag. Dazu kam der höhere Zeitaufwand bei Essen, Aufstehen, Toilette und Körperpflege, was im konkreten Fall mit einer Stunde und 55 Minuten pro Tag veranschlagt wurde. Nochmals 5 Minuten täglich gingen für die zahlreichen Arzt- und Spitalbesuche drauf. So kam der Junge auf die vier Stunden Mehraufwand und erhielt den Intensivpflegezuschlag. Fünf Minuten zu wenig Weil er aber seit einiger Zeit deutlich weniger häufig zu ärztlichen Untersuchungen muss, reduzierte sich auch der entsprechende Zeitaufwand für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen. «Die früher zahlreichen Arztbesuche machten – ausgerechnet auf einen einzelnen Tag – einen Mehraufwand von 5 Minuten aus. Da dies jetzt entfällt, beträgt der Mehraufwand pro Tag nur noch drei Stunden und 55 Minuten – womit kein Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag mehr besteht», lautete die Begründung der IVB. Nicht alles beachtet Die Mutter des Jungen beschwerte sich vor Verwaltungsgericht, dass eine ganze Reihe von Aufwendungen in der Rechnung nicht beachtet worden seien. So unter anderem die Tatsache, dass sich ihr Junge selber keine Getränke holen könne und sie das jeweils für ihn erledigen müsse. «Dass Kinder – behinderte genauso wie gesunde – auch ausserhalb der Hauptmahlzeiten Getränke zu sich nehmen, ist allgemein bekannt.» «Klare Fehleinschätzung»Dass dieser «Posten» bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden ist, sei eine «klare Fehleinschätzung», so das Verwaltungsgericht. Es erhöhte daher den Mehraufwand um 5 Minuten, womit die Rechnung wieder aufging und der Junge weiterhin Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag hat. Die Verfahrens- und Parteikosten von knapp 2000 Franken muss die IVB übernehmen. Nora Scheidegger >
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