Absicht der Publibike-Übeltäter ist entscheidend
Die Entwendung von Publibikes ist kein Kavaliersdelikt. Es können zwei Straftatbestände zur Anwendung kommen.

In den vergangenen zehn Tagen ereignete sich in Bern Ungewöhnliches: Mehrere Hundert Berner nutzten widerrechtlich Fahrräder des Verleihsystems Publibike. Für die Handvoll Übeltäter, die erwischt wurden, stellt sich die Frage, wie ihre Tat juristisch zu bewerten ist.
Zur Anwendung kann zum einen ein Artikel in den Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes kommen. Der Straftatbestand lautet «Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch». Wie die Onlineausgabe des «Bund» berichtete, sind bei der Kantonspolizei derzeit sechs Anzeigen wegen dieses Tatbestandes hängig.
Dieser gilt als eher leichter Verstoss. Er trifft beispielsweise auf Täter zu, welche ein Publibike-Velo widerrechtlich geöffnet, das Fahrrad benutzt und es irgendwo abgestellt haben. Die Tat wird mit einer Busse geahndet.
Die Absicht ist entscheidend
Ein schwerer Gesetzesverstoss ist der Diebstahl. Dieser Tatbestand ist im Strafgesetzbuch geregelt. Er ist erfüllt, wenn ein Täter ein Fahrrad mit der Absicht entwendet, es zu behalten.
Stellt der Täter beispielsweise das Velo in seine Garage, spritzt er es um oder bringt er ein neues Schloss an, dann kommt Artikel 139 des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Ein Täter wird mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe bestraft. Für eine Verurteilung wegen Diebstahls müssen die Behörden einem Täter dessen unlautere Absicht anhand seines Verhaltens nachweisen.
Die kriminelle Energie
Bei der Beurteilung, um welchen der beiden Tatbestände es sich handelt, spielt dagegen keine Rolle, wie gut das entwendete Fahrzeug gesichert war. Hingegen berücksichtigen die Richter bei der Festlegung der Höhe der Strafe, wie viel kriminelle Energie nötig war, um das Fahrzeug zu entwenden.
Da sich die Publibikes offenbar relativ einfach widerrechtlich öffnen liessen, dürften die Strafverfolgungsbehörden entsprechend eher Geldstrafen aus dem unteren Bereich der vorgesehenen Bandbreiten erlassen.
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