Kein Simulatorflug für arbeitslosen Piloten
VerwaltungsgerichtEin arbeitsloser Pilot verlangte vom RAV, dass es ihm einen Prüfungsflug auf einem Airbus-Simulator bezahlt. Das RAV hat den Antrag abgelehnt. Dieser Entscheid wurde nun vom Berner Verwaltungsgericht gestützt.
Muss das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einem arbeitslosen Piloten einen Prüfungsflug auf einem Simulator in den Niederlanden bezahlen? Nein, sagt das Berner Verwaltungsgericht, das sich mit dieser Frage beschäftigt hat. Es hat damit einen Rekurs eines Piloten gegen einen Entscheid des RAV respektive des Beco Berner Wirtschaft abgelehnt. Die Geschichte begann Ende 2009, als der Pilot seine Stelle verlor. Ende Januar 2010 stellte er ein Gesuch um Übernahme der Kosten von knapp 45000 Franken für einen Prüfungsflug im Simulator Airbus 320. Damit er seine Fluglizenz behalten könne, brauche er alle sechs Monate einen Prüfungsflug im Simulator, begründete der Pilot. Spezielle Jobvermittlungsagenturen sowie mögliche Arbeitgeber in der Flugbranche verlangten eine Lizenz, die nicht älter als sechs Monate sei. Wäre er angestellt, würden die Kosten vom Arbeitgeber übernommen, erklärte der Gesuchsteller. Mit diesem Antrag kam der Pilot beim RAV nicht durch. Schon am Tag nach der Eingabe folgte der abschlägige Entscheid: Mit dem Kurs fokussiere der Versicherte auf einen Flugzeugtyp und schränke damit seine Bewerbungen erheblich ein. Das Beco stützte diesen Entscheid und wies die Einsprache ab. Der Simulatorflug sei arbeitsmarktüblich nicht indiziert und der berufsüblichen Weiterbildung zuzuordnen. Umschulung sehr kostspielig In seiner Einsprache beim Verwaltungsgericht argumentierte der Arbeitslose, dass er ohne Simulatorflug keine Chance habe, als Airbus-Pilot eine Stelle zu finden. Eine Umschulung auf einen anderen Flugzeugtyp koste rund 60000 Franken. Der Einzelrichter prüfte in erster Linie, ob dieser Simulatorflug Teil der arbeitsmarktüblichen Massnahmen sei. Und er verneinte dies. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Der Richter stützte sich zudem auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Bei diesen Kursen handle es sich um berufs- und betriebsnotwendige Fortbildungen. Diese wurden bis vor kurzem von den Arbeitgebern angeboten und sind nun ausgelagert. Es dürfe nicht sein, dass solche Kurse auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt würden. Damit könnten Arbeitgeber versuchen, betriebsinterne Weiterbildungen an die Arbeitslosenversicherung zu übertragen, indem sie nur noch von diesen geschultes Personal anstellten. Eigene Leute müssten vor einer Weiterbildung mit einer vorübergehenden Entlassung rechnen. Hans Ulrich Schaad>
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