Schweizer Ermittlungsbehörden dürfen den Erlös aus einem Datendiebstahl bei der Credit Suisse einziehen. So haben die Bundesrichter in Lausanne entschieden.
Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Erlöse aus einem Bankdatenklau beschlagnahmt werden dürfen, auch wenn sie den Erben des Täters zugefallen sind.
(Bild: Keystone Gaetan Bally)
Die Bundesanwaltschaft war berechtigt gewesen, den mit einem Diebstahl von Bankkundendaten erzielten Erlös zu beschlagnahmen. Dies hat das Bundesgericht in Lausanne in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden. Der höchstrichterliche Entscheid bestätigt damit ein Urteil des Bundesstrafgerichts vom April 2014; das Nachsehen haben die österreichischen Eltern eines Mittäters, der in Untersuchungshaft Suizid begangen hatte.
Vom Datenklau betroffen gewesen war die Credit Suisse. Ihr damaliger Mitarbeiter
Strafbares Verhalten darf sich nicht lohnen
Im September 2013 legten die Bundesanwälte den Fall ad acta, indem sie das Strafverfahren gegen W. U. einstellten und dessen Vermögenswerte auf Bankkonten in Deutschland, Österreich und Tschechien sowie dessen Armbanduhr und Bargeld von 500 Euro konfiszierten. Doch gegen diese Verfügung erhoben die Eltern von W. U. Beschwerde. Beim Bundesstrafgericht hatten sie damit nur zu einem geringen Teil Erfolg: Gemäss Urteil vom April 2014 mussten ihnen die Uhr, das Bargeld sowie das auf einem deutschen Konto liegende Bargeld übergeben werden. Der weitaus grössere Teil der Gelder – gut 920'000 Euro auf einem Konto in Tschechien und gut 890'000 Euro bei einer österreichischen Bank – blieb jedoch beschlagnahmt, weil es sich dabei laut Bundesstrafgericht zweifelsfrei um Delikterlöse handelte.
W. U.s Eltern wollten sich mit diesem Verdikt nicht zufriedengeben und zogen den Fall weiter ans Bundesgericht. Die Lausanner Richter haben nun aber das Bundesstrafgericht auf ganzer Linie gestützt. Aus ihrer Sicht ist hinreichend bewiesen, dass W. U. die gestohlenen Bankdaten an die Steuerfahndung Wuppertal verkauft hatte. Selbst wenn dessen Handlungen ausschliesslich im Ausland erfolgt sein sollten, ist damit laut Bundesgericht der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes erfüllt. Ferner sei die Einziehung von Vermögenswerten aus einer Straftat auch dann möglich, «wenn der Urheber einer ... rechtswidrigen Tat infolge Ablebens nicht bestraft werden kann», wie das Bundesgericht weiter argumentiert. Getreu der Prämisse, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, dürfen Vermögenswerte, die eine verstorbene Person widerrechtlich erlangt hat, auch zulasten der Erben – sprich: der Eltern von W. U. – eingezogen werden.
thunertagblatt.ch/Newsnetz
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